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Verhaltenskodex

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Um Konflikte zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Dritten bereits im Vorfeld zu vermeiden, ist es sinnvoll und notwendig, einige Regeln zu beachten.

Value Maps möchte Ihnen im Folgenden einige Hinweise an die Hand geben, welcher Content unerwünscht ist und nicht toleriert wird.

Nicht toleriert wird insbesondere Content (Bilder, Videos und Texte), der

  • Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB enthält oder selbst ist, der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
  • Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinn des § 86 a StGB verwendet oder darstellt,
  • zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum definierte Gruppe aufstachelt, zu Gewalt- maßnahmen gegen diese auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass Teile der Bevölkerung oder eine der vorbezeichneten Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird,
  • eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zu leugnen oder zu verharmlosen enthält,
  • grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder der das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  • als Anleitung zu einer in § 126 Absatz 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat dient,
  • den Krieg verherrlicht,
  • gegen die Menschenwürde verstößt, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; dabei ist eine Einwilligung unbeachtlich,
  • Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellt; gleiches gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  • pornographisch ist und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat; gleiches gilt bei virtuellen Darstellungen, oder Content, der in den Teilen A, B, C und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen ist oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
  • in sonstiger Weise pornographisch ist, der
  • offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

Darüber hinaus sollten Sie bei der Gestaltung Ihres virtuellen Landes auch darauf achten, dass Sie

  • Texte, Bilder oder Videos selbst erstellt haben oder die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung besitzen,
  • Wettbewerber nicht in unlauterer Weise behindern,
  • Nicht die Persönlichkeitsrechte anderer verletzen, beispielsweise indem Sie diese ohne Einverständnis mit bestimmten Orten in Verbindung bringen.